BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 5/00
Urteil vom 12. Juni 2001
Vorinstanz: FG Köln
Leitsatz:
Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Norm: § 5 EStG
Gründe
I.
Streitig ist die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger handelt mit LKW und anderen Nutzfahrzeugen.
Im Rahmen eines Vergleichs wurde dem Kläger 1977 gestattet, das Betriebsgrundstück in F bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 40.3 weiterhin für seine gewerblichen Zwecke zu nutzen. Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 1985 wurde die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken ab dem 1. Mai 1986 untersagt. Der Kläger erwarb im Jahr 1985 ein Ersatzgrundstück in K. Der Betrieb wurde im Jahr 1987 verlegt. Im Oktober 1986 wurde ein Makler mit der Veräußerung des Grundstücks in F beauftragt. Einzelne Angebote schienen dem Kläger zu niedrig. Im Januar 1992 wurde das ehemalige Betriebsgrundstück veräußert. Der Kläger erzielte einen Gewinn von … DM, den er in Höhe von … DM mit den Anschaffungskosten für das Ersatzgrundstück in K saldierte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) unterwarf die aufgedeckten stillen Reserven im Streitjahr 1992 in voller Höhe der Besteuerung. Eine gewinnneutrale Übertragung der stillen Reserven nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung sei nicht möglich.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 207 veröffentlicht.
Mit der Revision machen die Kläger geltend:
1. Entgegen der Auffassung des FG sei entscheidend, ob zwischen der Ersatzbeschaffung und der späteren Veräußerung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe.
2. Der Zeitraum zwischen der Ersatzbeschaffung und dem spä[…]