Oberlandesgericht München
Az: 10 U 3369/10
Urteil vom 12.08.2011
In dem Rechtsstreit erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2011 folgendes Endurteil
1.
Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2011 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 25. 5. 2010 (Az. 1 O 1769/10) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren, mit Ausnahme der unfallanalytisch-biomechanischen Begutachtung durch Dipl.-Ing. Dr………, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 16.01.2006 auf der ……..geltend. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.05.2010 (Bl. 370/380 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 01.06.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.06.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 385/386 d.A.) und mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.06.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 389/425 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.