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Bauvertrag – Anspruch auf Auszahlung Barsicherheitseinbehalt –  Verjährung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 79/18 – Urteil vom 06.02.2019

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az. 5 O 84/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2410 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 1710 € seit dem 23.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.410,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt nach Rücknahme der Klage im Übrigen von der Beklagten ausstehenden Restwerklohn nach behauptetem Ablauf der Gewährleistungsfristen aus 3 Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 2410 €, nämlich im Einzelnen:

– Bauvorhaben L… (R…-Straße): 1180 €

– Bauvorhaben Z…: 700 €

– Bauvorhaben L… (Straße der …): 530 €

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Verträge nach Maßgabe der jeweiligen Auftrags- bzw. Verhandlungsprotokolle und der Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts zustande gekommen seien oder ob die Parteien im Nachhinein einen Gewährleistungseinbehalt vereinbart hätten. Aber selbst wenn die Parteien keinen Gewährleistungseinbehalt vereinbart hätten, wäre die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf den geltend gemachten Werklohnanspruch treuwidrig. In jedem Falle sei die Forderung fällig gewesen. Die Schlusszahlungsschreiben der Beklagten nähmen eindeutig auf einen Sicherungseinbehalt Bezug. Anders könne die Abkürzung „SEB“ nicht verstanden werden. Das Handeln der Buchhalterin müsse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte habe einen Teil der Forderung als Sicherheit behandelt, was der Kläger auch akzeptiert habe. Dass es sich nicht um einen Ausnahmefall gehandelt habe, sodass der Kläger von einem Versehen habe ausgehen müssen, ergebe sich daraus, dass für alle streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse so geh[…]


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