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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitverlangen – Festlegung der Arbeitszeit

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az.: 4 Sa 242/07
Urteil vom 04.10.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kiel, Az.: 2 Ca 322 a/07

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.05.2007 (2 Ca 322 a/07) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden nur montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags zur Arbeit einzuteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen ihres Teilzeitverlangens die Festlegung ihrer Arbeitszeit für montags bis freitags zwischen 08:30 bis 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags.
Die Klägerin trat am 1. Juni 2001 als Mitarbeiterin Kasse / Verkauf / Info in die Dienste der Beklagten ein. Diese behielt sich gemäß Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Juli 2001 vor, die Klägerin auch in andere Abteilungen und Häuser der t. B. GmbH zu versetzen und/oder andere Funktionen zuzuweisen. Unter Ziffer 22 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine variable Arbeitszeiteinteilung.
Die Klägerin arbeitete im Baumarkt der Beklagten in der R. L. in K.. Dieser weist eine Verkaufsfläche von 6000 qm auf und hat etwa 24 Beschäftigte. An sechs Werktagen wird den Kunden die Möglichkeit eröffnet, in der Zeit zwischen 08:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends einzukaufen. Die Beschäftigten werden in dieser Zeit flexibel, das heißt ohne feste Arbeitszeiten, bei einem freien wöchentlichen Arbeitstag eingesetzt.
Alle vier Wochen wird außerdem ein freier Samstag gewährleistet. Bei dem Personaleinsatz wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kundenströme montags bis freitags vorrangig ab 16:00 Uhr anschwellen, samstags ab 10:30 Uhr und erst nach 19:00 Uhr allmählich wieder zurückgehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten regelmäßig gerade die Arbeit[…]


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