OLG Dresden – Az.: 4 U 36/22 – Urteil vom 11.10.2022
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 24.11.2021 – 8 O 1411/19 – im Kostenpunkt aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den am 30./31.10.2015 am Gebäude B.straße … in D. entstandenen Brandschaden (Schadens-Nr. 000000000002) unter Abzug eines Selbstbehaltes von 500,00 € bedingungsgemäß zum Zeitwert zu regulieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte 73 % und die Klägerin 27 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Klägerin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.376.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Brandschaden vom 30. zum 31.10.2015 in der B.straße … in D. zu regulieren. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes und schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 eine gewerbliche Gebäudeversicherung für die Grundstücke B.straße yy und … ab. Zum 01.01.2015 kam es zu einer Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke.
Im Versicherungsschein wurde die Nutzung u. a. dahingehend definiert, dass das Gebäude 1 als Büro und Lager genutzt wurde und eine festinstallierte Großküche vorhanden ist. In den Versicherungsbedingungen Teil A heißt es u. a. wie folgt:
„§ 10
Versicherungswert von Gebäuden und Grundstücksbestandteilen ist
1.1 der Neuwert …
1.2 der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; …
§ 11
1.1 Der Versicherer ersetzt …
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherun[…]