Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 A 740/18 – Beschluss vom 15.05.2018
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.513,74 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Weder liegen die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor (I.) noch ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (II.).
I. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die Fahrtenbuchauflage vom 2. Februar 2017 erhobene Klage abgewiesen hat.
Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – wie hier – nicht möglich war.
1. Mit dem Fahrzeug des Klägers ist am 17. Juli 2016 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschafen um 23 km/h auf der Bundesautobahn BAB , Fahrtrichtung L. , Kilometer X steht in tatsächlicher Hinsicht fest.
Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei genügt es – anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2015 – 8 B 1213/14 -, juris Rn. 5, und vom 25. Januar 2018 – 8 B 1587/16 -, Be[…]