AG Schleswig, Az.: 53 OWi 107 Js 8757/18, Beschluss vom 05.07.2018
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrs-Ordnungswidrigkeit hat das AG Schleswig am 05.07.2018 beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO.
Denn es ist mit Ablauf des 07.04.2018 Verfolgungsverjährung gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 StVG i.V.m. 33 OWiG eingetreten. Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG begann nach § 31 Abs. 3 OWiG mit der Abschluss der ordnungswidrigen Handlung. d.h. vorliegend am 17.12.18. Die Verjährung wurde – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – letztmalig am 08.01.2018 durch Abverfügung der Anhörung des Betroffenen unterbrochen.
Der Bußgeldbescheid vermag indessen die Verjährung die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen, da der vorliegend zu überprüfende Bußgeldbescheid vom 15.02.2018 unwirksam ist. Gemäß § 33 Abs. 1 §. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt (Gerlter, BeckOK, OWiG, § 33 Rz. 112). Das ist vorliegend nicht der Fäll. Der von der Verteidigung angegriffene Bußgeldbescheid leidet indes unter schwerwiegenden Mängeln, da eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann (AG Lüdinghausen BeckRS 2015, 12516, AG Husum BeckRS 2017, 128121; im Übrigen bereits BGH NJW 1970, 2222, 2223; so auch ausdrücklich Rebler NZV 2016, 304, 308). Maßgebend ist danach eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes müssen jedoch nicht nur sicherstellen, dass der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechselungen sicher ausgeschlossen sind. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen zu vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid präzise konkretisiert werden (bereits BGH a.a.O.), so liegt der Fall hier, denn es besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen. Der Bußgeldbescheid u[…]