LG Essen – Az.: 18 O 285/20 – Urteil vom 16.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zugrunde. (Anlage zum Ss. v. 21.05.2021, Bl. 53 ff d. A.)
Dort heißt es u.a.:
„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
[…]
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.
Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.
[…]“ (Bl. 57 d. A.)
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Zahnärzte. Die Klägerin reichte bei der Beklagten in der Vergangenheit folgende Rechnungen zur Erstattung von Zahnarztbehandlungen ein: (Anlagen B1 bis B3)
Frau M, Rechnung vom 16.04.2008 über 516,19 Euro
T, Rechnung vom 27.12.2013 über 1.523,10 Euro
T, Rechnung vom 07.01.2014 über 375,84 Euro
Ende November 2017 fielen bei der Beklagten Unregelmäßigkeiten bei diesen eingereichten Rechnungen auf. Die Beklagte kontaktierte daraufhin die auf der Rechnung genannten Ärztinnen am 07.12.2017. Beide Ärztinnen hatten diese Rechnungen nicht ausgestellt und nicht gestempelt oder unterzeichnet. Nach Abschluss der Gespräche erklärte die Beklagte am selben Tag ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung der Versicherung. (Vgl. Anlage B 11)
Die Klägerin behauptet, in der Vergangenheit seien zahnärztliche Behandlungen bei ihr zum Teil durch ihren Ehemann durchgeführt worden und diese auf dem Briefkopf und mit Stempel einer anderen Zahnärztin, T, mit deren Wissen und Wollen bei der Beklagten abgerechnet worden. Sie sei auch von T behandelt worden.
Die oben genannten Rechnungen habe die Klägerin beglichen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherungsgeberin zur dortigen Versicherungsscheinnummer: … nicht gemäß Kündigung vom 07.12.2017 beendet ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Versicherungsvertrag besteht nicht mehr, da die Beklagte ihn wirksam fristlos gekündigt hat.
1.
Die fristlose außerordentliche Kündigung eines Versicherungsver[…]