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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung – späte Fahrzeugneuanschaffung

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LG Frankfurt – Az.: 4 U 164/12 – Urteil vom 21.12.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.5.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 13. Zivilkammer teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den vom Landgericht zuerkannten Betrag weitere 400,- Euro sowie weitere 43,32 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten 60 % und hat der Kläger 40 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 87 % und haben die Beklagten 13 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von ThamKC /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eine Verkehrsunfalls, der am ….8.2010 stattgefunden hat, Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 6.763,50 Euro, ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 800,- € sowie auf vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang in Höhe von 2.680,75 € für den materiellen Schaden und 316,18 € vorgerichtliche Kosten stattgegeben, weil die Verursachungs- und Verschuldensanteile an dem Unfall mit je 50 % zu bewerten seien. Den Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 2.391,87 € materiellen Schadensersatz, die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 495,87 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht.

Die Beklagten beantragten, die Zurückweisung der Berufung und rügen, dass die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Zinsbeginns nicht zutreffend sei.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZP[…]


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