BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 976/06
Urteil vom 18.09.2008
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2006 - 19 Sa 66/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger nahm im Oktober 1993 ein Hochschulstudium im Studiengang Wirtschaftsinformatik auf. Seit September 1995 war er aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als „wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulausbildung“ (studentische Hilfskraft) angestellt. Die Beklagte ist eine Forschungseinrichtung. Sie beschäftigt neben etwa 120 anderweitigen Mitarbeitern rund 100 studentische Hilfskräfte, überwiegend im Forschungsbereich, vereinzelt auch in der Verwaltung und der EDV-Abteilung.
Im letzten, zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. wie folgt:
„Dienstvertrag
für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung (Beschäftigungshöchstumfang 82 Stunden monatlich)
…
§ 1 Der oben Genannte wird vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien“ für das Projekt „Konjunkturumfrage im Dienstleistungssektor“ im außertariflichen Angestelltenverhältnis des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) (§ 3 Buchst. g BAT) eingestellt.
…
§ 3
(1) Die Arbeitszeit beträgt monatlich 40 Stunden.
…
…
§ 8 Jedes Semester ist die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung unaufgefordert im Personalbereich abzugeben. Bei Nichtvorlage wird die Vergütung umgehend gestoppt.
…“
Seine nach diesem Vertrag zu verrichtende projektbezogene Tätigkeit übte der Kläger spätestens seit dem 8. Januar 2003 aus. Dabei war er ua. mit der Administration einschlägiger Datenbanken und damit verbundener Tätigkeiten betraut.
Ab dem Wintersemester 2000/2001 bis einschließlich Winter[…]