Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 14 Sa 201/07
Urteil vom 04.06.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 11 Ca 2183/06
Leitsätze:
1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden.
2. Nach § 10 Nr. 6 AGG ist eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 – 11 Ca 2183/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.
Der am 23.11.1945 geborene Kläger war seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Baumaschinenführer beschäftigt.
Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.616,00 €.
Seit dem 07.02.2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit eine Grad der Behinderung von 90 % anerkannt.
Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 16.12.2004 einen Rahmensozialplan, der für alle Betriebsänderungen gelten sollte (Blatt 23 bis 31 d. A.).
In Ziffer 1 des Rahmensozialplans war geregelt, dass der Sozialplan unter anderem keine Anwendung finden sollte auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben.
Für die Möglichkeit, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, enthält der Rahmensozialplan folgende Regelung in Nr. 4.5:
Nr. 4.5.1 Altersrente nach Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer, die nach einem in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Bezug von Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III – sog. Arbeitslosengeld 1 – Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit haben, erhalten 50 % der Abfindung nach Ziff. 4.3, ggf. zzgl. der Steigerungsbeträge nach Ziff. 4.4 (…..)
Außerdem erhalten diese Arbeitnehmer für jeden Monat der vor[…]