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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung aufgrund einer defekten Warnleuchte

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 2052/18 (15) – Urteil vom 31.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 807,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung geltend.

Der Kläger und Herr … buchten zum Zwecke eines Kurzurlaubs bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Marseille, Flugnummer …, für den 03.04.2018, Abflug 16:15 Uhr UTC (18:15 Uhr Ortszeit), Ankunft 17:55 Uhr UTC, sowie einen Rückflug für den 07.04.2018. Sie hatten in Marseille eine Unterkunft gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war jeweils die Beklagte.

Nach dem Einchecken und Boarden zum Hinflug teilte der Kapitän im Flugzeug mit, dass es technische Probleme gebe. Es leuchtete nämlich eine Warnanzeige auf, die auf Feuer im Fahrwerksschacht hindeutete. Eine technische Untersuchung ergab, dass es sich tatsächlich aber nicht um ein Feuer, sondern um einen Fehler der Anzeige gehandelt hatte.

In der Folge annullierte die Beklagte den Flug. Die Beklagte rechnete aber aufgrund des Rückstaus mit weiteren verspäteten Slotzuteilungen. Die Beklagte ging deshalb davon aus, dass das von ihr für den streitgegenständlichen Flug vorgesehene Fluggerät nicht vor Einsetzen des Nachtflugverbots in Frankfurt – ihrer Basis – nach Durchführung des Umlaufs Frankfurt – Marseille dorthin werde zurückkehren und am nächsten Tag für andere Passagiere zur Verfügung werde stehen können. Die Beklagte hatte auf die Möglichkeit einer Umbuchung auf einen Flug am Folgetag hingewiesen. Dort gab es aber nur 50 freie Plätze, und diese waren vergeben, bevor der Kläger und Herr … an der Reihe zur Umbuchung waren. Der Kläger und Herr … mussten daraufhin den Urlaub absagen und ihre Unterkunft stornieren. Letzteres verursachte Stornokosten in Höhe von 307,57 Euro.

Der Kläger macht nach Abtretung aller Ansprüche aus der Flugreise durch Herrn … im eigenen Namen klageweise geltend:

– 500,00 E[…]


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