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Laub und Gartenabfälle auf Grundstück von Nachbarn – Unterlassungsanspruch

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AG Nürnberg – Az.: 23 C 3805/21 – Urteil vom 03.12.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenpartei einen Unterlassungsanspruch geltend.

(Symbolfoto: symbiot/Shutterstock.com)

Die Parteien sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück der Kläger zum klägerischen Grundstück hin eine Sichtschutzwand und zum Beklagtengrundstück bzw. zum Eigentümerweg hin ein Maschendraht.

Am 21.10.2019 warf der Beklagte zu 2) Laub in den Zwischenraum zwischen dem beschriebenen Sichtschutz und dem Maschendrahtzaun. Nach einem Gespräch am 22.10.2019 zwischen der Klagepartei und dem Beklagten zu 2) entfernte dieser am 23.10.2019 das Laub aus dem Zwischenraum.

Mit Schreiben vom 28.01.2021 wurde den Beklagten eine Frist zum 12.02.2021 gesetzt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Die Kläger behaupten, dass die Beklagten immer wieder Laub und Gartenabfälle auf ihr Grundstück geworfen habe. Neben dem Vorfall im Jahr 2019 sei beobachtet worden, wie der Beklagte zu 2) am 07.11.2020 erneut Laub und Gartenabfälle n den Zwischenraum der Sichtschutzwand und dem Maschendraht geworfen habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass bereits aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sowie die fehlende Teilnahme am Schlichtungsverfahren eine Wiederholungsgefahr bestehe. Für den Streitwert sei von einem Wert von 5.000,00 € auszugehen.

Die Kläger beantragen daher zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mon[…]


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