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Prozeßstandschaft – Arbeitslosengeld Bundesagentur für Arbeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 518/08
Urteil vom 23.09.2009

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. April 2008 – 6 Sa 436/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten der Berufung und die Beklagte die Kosten erster Instanz zu tragen haben.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand
Der Kläger fordert in Prozessstandschaft für die Bundesagentur für Arbeit Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes.

Der Kläger war seit 1989 als Tugmasterfahrer bei der B GmbH und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2000 mussten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Am 2. Mai 2005 beantragte die B GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 13. Mai 2005 (Freitag vor Pfingsten) schickte ihr Geschäftsführer den Kläger und die übrigen noch beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeitsschluss mit dem Bemerken nach Hause, man habe keine Arbeit mehr für sie, der Holzauftrag werde nicht mehr durchgeführt, die Arbeitnehmer seien freigestellt und bräuchten nicht wiederzukommen. Der operative Geschäftsbetrieb kam nach einem Schreiben des späteren Insolvenzverwalters an den Kläger zum 15. Mai 2005 zum Erliegen. Ab dem 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) arbeitete der Kläger nicht mehr. Am 20. Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH eröffnet. Für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 19. Juni 2005 bezog der Kläger Insolvenzgeld, anschließend Arbeitslosengeld.

Am 11. August 2005 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis am 2. Mai 2005, hilfsweise am 17. Mai 2005 auf die Beklagte übergegangen sei. Er bot seine Arbeitsleistung der Beklagten wörtlich an. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Betriebsübergangs und machte geltend, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. Mit Urteil vom 29. Juni 2006 stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 17. Mai 2005 auf die Beklagte übergegangen ist, und ve[…]


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