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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ghostwriting-Vertrag – Sittenwidrigkeit – Drittwirkung auf andere Verträge

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Ghostwriting-Streitfall: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn
In einem Gerichtsverfahren ging es um die Frage, ob eine Klägerin Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn durch einen nicht erbrachten Ghostwriting-Dienst hat. Die Klägerin behauptet, mit Frau A einen Vertrag über die Erstellung eines Exposés für eine sprachwissenschaftliche Arbeit geschlossen zu haben. Die Beklagte sollte diese Arbeit erstellen, hat diese aber nicht geliefert. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aspekte des Falles zusammen.
Vertragsdetails und Forderungen
Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtete, eine sprachwissenschaftliche Arbeit zum Thema „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“ zu erstellen. Die vereinbarte Vergütung betrug 820 EUR. Die Klägerin forderte Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 1180 EUR, der sich aus der Differenz der von ihr vorgetragenen 2000 EUR zu dem mit der Beklagten vereinbarten Werklohn ergibt.
Urteil: Kein Anspruch auf Schadensersatz
Die Klage wurde als zulässig, jedoch unbegründet erachtet. Obwohl ein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, hat die Klägerin keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Die Klägerin kann nämlich keinen Gewinn aus einer sittenwidrigen Tätigkeit geltend machen. Ob ein Ghostwriting-Vertrag sittenwidrig ist oder nicht, bedarf der einzelfallbezogenen Bewertung. Im vorliegenden Fall wurde die Ghostwriting-Vereinbarung für eine Doktorarbeit im Hochschulbetrieb als sittenwidrig eingestuft, da dadurch das Vertrauen in die Wissenschaft und in die Wissenschaftler untergraben würde.

Das vorliegende Urteil
AG Essen – Az.: 137 C 97/20 – Urteil vom 05.05.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand


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