OLG Hamm – Az.: I-11 U 57/17 – Beschluss vom 13.12.2017
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I.
Die schwerbehinderte Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Sturz in einem Linienbus der Beklagten zu 1) auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Klägerin hat das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Ihr Schwerbehindertenausweis (Kopie Bl. 8 d.A.) ist deshalb durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet (vgl. § 1 Abs. 2 SchwbAwV). Auf der Rückseite des Ausweises ist das Merkzeichen G eingetragen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr.7 SchwbAwV). Jedenfalls die Vorderseite des Ausweises zeigte die Klägerin dem Fahrer des Linienbusses, dem Beklagten zu 2), beim Zusteigen in den Bus vor. Die Klägerin wollte sich einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs suchen. Auf ihrem Weg dorthin ging sie an mehreren freien Sitzplätzen vorbei. Bei der Anfahrt des Busses kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
(Symbolfoto: Zamrznuti tonovi/Shutterstock.com)Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sturz der Klägerin beruhe nicht auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Beklagten zu 2), sondern auf der unterlassenen Eigensicherung der Klägerin. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich unmittelbar nach dem Einsteigen in den Bus sicheren Halt zu verschaffen. Diese Eigensicherung habe die Klägerin nicht vorgenommen, da sie sich nicht auf einen der zur Verfügung stehenden freien Sitzplätze gesetzt habe, sondern im Bus nach hinten gegangen sei, um einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs einzunehmen. Damit beruhe der Sturz ausschließlich auf […]