Alte Leitlinien:
alte Modifikationen gültig 01.01.2002 – 30.06.2003
alte Modifikationen gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Modifikationen gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Nürnberg handelt!
Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 1.7.2003, mit folgenden Ergänzungen an:
Kindesunterhalt
1. Zu Nr. 11 SüdL (Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)
Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 11.2 der SüdL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliche „Tabellenbetrag“ (vgl. Nr. 15.2 der SüdL).
2. Zu Nr. 13.1.2 SüdL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)
Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 600 € nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten im Verhältnis zu dem Unterhalt unangemessen niedrig ist, der sich unter Zugrundelegung des Bemessungseinkommens gemäß Nr. 13.1.1 SüdL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Ehegattenunterhalt
3. Zu Nr. 15.2, 16 SüdL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50 % der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das p[…]