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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei negativer Veränderung des Wohnumfeldes

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AG Dresden, Az.: 141 C 1707/15, Urteil vom 04.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.547,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus jeweils 145,50 EUR seit dem 06.11.2013, 05.12.2013, 07.01.2014, 06.02.2014, 06.03.2014, 04.04.2014 und 07.05.2014, aus jeweils 149,25 EUR seit dem 05.06.2014, 05.07.2014, 06.08.2014, 04.09.2014, 07.10.2014, 06.11.2014, 04.12.2014, 07.01.2015 und 05.02.2015 und aus weiteren 185,34 EUR seit dem 25.11.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 309,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 25.11.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.547,09 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten restliche Mietzahlungen und eine Betriebskostennachforderung aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis.

Foto:vvoevale/ Bigstock

Zwischen den Klägern als Vermietern und der Beklagten als Mieterin wurde unter dem 03./ 09.12.2012 ein Mietvertrag über eine Erdgeschosswohnung im Anwesen …straße … in … geschlossen. Vereinbart waren monatliche Kaltmietzahlungen von 760,00 EUR zuzüglich 210,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen. Gemäß § 4 Ziffer 1 Satz 1 und 2, Ziffer 2 Satz 5 des Mietvertrags gehören zu den vom Mieter zu tragenden Betriebskosten laut BetrKV insbesondere Kosten für die Dachrinnenreinigung. § 6 Ziffer 2 des Mietvertrags enthält folgende Regelung:

„Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, in welchem sich die Mietsache bei Übergabe befindet. Der Zustand der Mietsache bei Übergabe stellt den vertragsgemäßen Zustand dar. (…)“

Das Mietverhältnis begann am 01.02.2013. Die Beklagte bewohnte die Wohnung zusammen mit einem Kind im Säuglingsalter. Am 18.12.2014 kam es an der Briefkastenanlage des Anwesens zu Beschädigungen durch Vandalismus.

Ab November 2013 kürzte die Beklagte ihre monatlichen Mietzahlungen um 145[…]


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