Bei Verkehrsunfällen ist es häufig so, dass die Verschuldensfrage nicht immer eindeutig ist und sich beide Verkehrsteilnehmer unter Umständen verkehrswidrig Verhalten haben. Es stellt sich dann die Frage, wie die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge zu werten sind. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das Verhalten des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muß (BGH, Urteil vom 20.01.1988, Az.: VI ZR 59/97).
Im nachfolgenden werden alltägliche Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Haftungsquoten dargestellt.
Abbiegefälle: Ein Linksabbieger haftet innerorts zu 50 %, wenn er ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne seiner Rückschaupflicht gerecht zu werden, abbiegt und es zu einem Verkehrsunfall kommt. Biegt ein PKW-Fahrer nach links in ein Grundstück ein und veranlasst er hierdurch eine Notbremsung eines entgegenkommenden Fahrzeugsführers, so haftet er zu 100%.
Abschleppen: Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs haftet zu 100%, wenn das Abschleppseil/die Abschleppstange reißt und das abgeschleppte Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert.
Abstand: Das Öffnen der Fahrertüre um ca. 10cm, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten, ist für einen Fahrzeugführer zulässig. Der Vorbeifahrende muss einen Mindestabstand von 50cm einhalten. Fährt der Vorbeifahrende mit einem geringen Abstand am parkenden Fahrzeug vorbei, haftet er für den Schaden zu 100 %.
Alkohol: Der Beifahrer haftet zu 1/3 für seinen eigenen Schaden, wenn er sich einem erkennbar alkoholisierten Fahrer anvertraut und es bei der anschließenden Fahrt zu einem Unfall ko[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Az.: 12 W 9/97 Beschluà vom 26.06.1997 Vorinstanz: LG Hamburg â Az.: 322 O 267/96 â Beschluss vom 17.04.1997 In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 12. Zivilsenat, auf die Beschwerde am 26. Juni 1997 beschlossen: Die Beschwerde der Zeugin Walther gegen den Beschluà des Landgerichts Hamburg […]