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Leitungswasserschaden durch 3 jähriges Kind – Haftung Aufsichtspflichtiger

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 15/18 – Beschluss vom 26.04.2018

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2018.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6624,93 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog geltend. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße … in Z.; Versicherungsnehmer ist H.-H. H.. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 29.07.2014 (Bl. 70 ff. GA) und die zugrunde liegenden VGB 2011 (Bl. 75R ff. GA) verwiesen. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des M. S.; dessen Lebensgefährtin N. M. ist mitversichert. Beide sind Eltern ihres am 05.01.2013 geborenen Sohnes T. und bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße … . Wegen des Mietvertrages wird auf Bl. 67 ff. GA verwiesen.

Am 14.06.2016 kam es zu einem Leitungswasserschaden in der von S. und M. bewohnten Wohnung. Gegen 18.30 Uhr brachte M. ihren Sohn ins Bett, der dort noch ein Hörspiel hörte. Dies wissend entfernte sich M. von ihrem noch wachen Sohn und ging in das elterliche Schlafzimmer, wo sie einschlief. Zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ging T. alleine zur Toilette und benutzte dabei solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss der Toilette verstopfte. Der Spülknopf für das WC war schon seit dem Einzug von S. und M. nicht mehr völlig in Ordnung, da er in einer Weise hakte, dass Wasser ununterbrochen nachlaufen konnte, wenn er nicht in bestimmter Weise bedient wurde; dies hatten S. und M. den Vermietern nicht mitgeteilt. Aufgrund der Verstopfung der Toilette nach der Nutzung durch T. trat Wasser unkontrolliert aus dem WC aus, verteilte sich auf dem Boden, trat in den Bodenaufbau ein und tropfte aus der Decke der darunterliegenden Wohnung. Die darin wohnende Nachbarin weckte M., als sie wegen des Wasserschadens an de[…]


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