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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderleistung eines Arbeitnehmers – ordentliche Kündigung

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BAG
Az: 2 AZR 667/02
Urteil vom 11.12.2003

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 2002 – 19 (11) Sa 1167/01 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1947 geborene Kläger trat im Februar 1980 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt. Als Kommissionierer im Frischecenter des Hauptlagers hat der Kläger die Aufgabe, mit Hilfe eines Flurförderfahrzeugs Warengebinde ( Kolli ) aus Regalen herauszuziehen und in Behälter zu verladen.
Das Entgelt der bei der Beklagten beschäftigten Kommissionierer setzt sich aus einer Grundvergütung und einer Prämie zusammen. Die Beklagte hat zur Berechnung der Prämie mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Danach wird eine Prämie gezahlt, wenn der Arbeitnehmer die mit dem Zahlenwert 1,0 versehene sogenannte Normalleistung überschreitet. Die Leistung wird nach einem Planzeiten- und Prämienabrechnungssystem gemessen, das auf einem Planzeitenkatalog aufbaut.
Die Leistungswerte des Klägers nach dem Prämiensystem lagen 1999 zwischen 0,57 und 0,62, im Jahre 2000 bis zum Monat Juli zwischen 0,52 und 0,61. Die durchschnittlich erreichte Prämienstufe der Kommissionssammler im Hauptlager D lag nach einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung 1999 bei 1,06, im Jahre 2000 bis November bei 1,01. In zwei Gesprächen im Mai und August 1999 wies die Beklagte den Kläger auf die nach ihrer Auffassung nicht ausreichenden Leistungen hin.
Mit Schreiben vom 12. November 1999 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, in der die Leistungen des Klägers im Vergleich zum Abteilungsdurchschnitt wie folgt dargestellt sind:
………………………
Ferner forderte die Beklagte den Kläger in der Abmahnung auf, eine Leistung von mindestens 100 vH zu erbringen. Anderenfalls werde das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Mit Schreiben vom 28. April 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmah[…]


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