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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

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FG Düsseldorf
Az: 12 K 4964/04 E
Urteil vom 27.10.2006

Unter Änderung des Bescheids vom 13.12.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2004 wird die Einkommensteuer der Kläger für 2001 auf 2.282,92 EUR (= 4.465,00 DM) festgesetzt.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand:
Die Kläger wurden als Eheleute für 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in wieweit sie Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können.

Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass von den ursprünglich streitigen Aufwendungen des Ehemanns in Höhe von 47.105,- DM ein Betrag in Höhe von 36.827,- DM als Werbungskosten abzugsfähig ist und von den ursprünglich streitigen Aufwendungen der Ehefrau in Höhe von 6.688,- DM ein Betrag in Höhe von 6.143,- DM. Umstritten ist geblieben, ob und ggf. inwieweit diese Beträge auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG andererseits aufzuteilen sind.

Die Kläger machen geltend, diese Beträge seien in vollen Umfang bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Das Finanzamt folgt dem nur teilweise nämlich hinsichtlich der Depotgebühren (jeweils 650,42 DM für Ehemann und Ehefrau sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 1.540,43 DM für den Ehemann sowie jeweils 240,- DM für Ehemann und Ehefrau). Die übrigen Beträge seien hingegen nur zu 75 % den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und im übrigen privaten Veräußerungsgeschäften.

Bei diesen übrigen Beträgen handelt es sich um Vermögensverwaltungsgebühren, die die Kläger an die „A“ AG („A“ AG) zahlten. Im Einzelnen war zwischen den Klägern und der „A“ AG vereinbart:

„…
Umfang der Individuellen Vermögensverwaltung
Der Mandant bevollmächtigt die „A“ AG, die Verwaltung der Vermögenswerte im Namen und auf Rechnung des Mandanten durchzuführen. Bei Einzelpositionen sind keine weiteren Weisungen oder Zustimmungen des Mandaten erforderlich.

Die „A“ AG ist insbesondere befugt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, Käufe auf Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere umzutauschen oder zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben, zu verkaufen oder zu kaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen auszuführe[…]


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