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Rechtsanwälte Kotz GbR

Metatag im Quelltext – markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Sicht

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Landgericht München I
Az: 17 HKO 10389/04
URTEIL vom 24.06.2004

In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung erläßt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 folgendes Endurteil:
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 – EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die zu vollstrecken an einem der Gesellschafter, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als auch im unsichtbaren -Teil ihrer Website „http://….de“ die Bezeichnung „Impuls“ anzuführen und/oder hiermit ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen. .
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand:
„Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Unterbringung eines bestimmten Wortes (Meta-Tag) im nicht sichtbaren Quelltext einer Internetseite aus markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht.
Die Antragstellerinnen bieten seit vielen Jahren u.a. über das Internet unter dem Internetauftritt „….de“ eine für den Benutzer kostenlose Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, verbunden mit entsprechenden Preisvergleichsmöglichkeiten an. Die gepflegte Internetpräsenz wurde mit einem hohen redaktionellen sowie programmiertechnischen Aufwand über Jahre hinweg aufgebaut. Die Antragsstellerinnen bewerben ihre Dienstleistungen im Funk seit über 7 Jahren und im Fernsehen seit über 5 Jahren. Der monatliche Werbeaufwand beträgt regelmäßig 250.000,00 Euro, um den Begriff „Impuls“ im Zusammenhang insbesondere mit Versicherungsvergleichsmöglichkeiten zu bewerben.
Die Antragstellerin zu 1) ist unter ihrer Firma seit dem 4. Oktober 1995 im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) verfügt über die Wort-/Bildmarke Nr…. die seit 14.11.2001 im DPMA für die Waren/Dienstleistungen „Werbung, Entwicklung von Marketingkonzepten, Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen“ eingetragen ist (AS 2):
XXXXXXXXXXXX
Für die Antragsgegnerin „ist. u.a. die Domain „….de“ registriert, unter der auch Subdomains eingeri[…]


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