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Schadensersatzanspruch gegen Nachbarn wegen unsachgemäßer Baumbeschneidung

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 498/16 – Urteil vom 22.11.2017

1. Die Berufung des Klägers vom 07.12.2016 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 09.11.2016, Az. 4 C 406/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten, welche seine Nachbarn sind, auf Schadensersatz wegen des unsachgemäßen Beschneidens eines Baumes in Anspruch.

Die Parteien bewohnen jeweils als Mieter Häuser auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken an der S. Straße in H. die Gärten grenzen aneinander.

Der Kläger und seine Ehefrau pflanzten vor etwa 10 Jahren auf dem von ihnen angemieteten Grundstück einen Baum „Robinia Frisia“. Der Baum ist zwischenzeitlich ca. 8 m hoch, der Stammumfang beträgt ca. 56 cm in 0,30 m Höhe gemessen.

Zu Beginn des Jahres 2016 forderten die Beklagten den Kläger und seine Ehefrau zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück überhängenden Äste auf und drohten an, den Überhang selbst zu entfernen. Ende März 2016 beschnitten die Beklagten einen Teil der Zweige des Baumes, welche auf ihr Grundstück herüberragten.

Die Ehefrau des Klägers hat sämtliche eigenen Schadensersatzansprüche bezüglich des Schadens an dem Baum an den Kläger abgetreten (vgl. die Abtretungserklärung Bl. 4 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, dass der Baum von ihm und seiner Ehefrau bei Auszug mitgenommen werden würde. Er sei nur für die Dauer der Mietzeit der Kläger dort von ihnen eingepflanzt worden. Auch der Vermieter sehe sich nicht als Eigentümer des Baumes. Es sei möglich, den Baum herauszunehmen, ohne dass dieser Schaden nehmen würde.

Die überstehenden Zweige würden erst ab einer Höhe von 2,5 m beginnen und seien nicht störend gewesen. Der Baum sei von den Beklagten unsachgemäß beschnitten und dadurch zerstört worden. Von der Baumkrone stehe nur noch die Hälfte. Der Baum müsse erneuert werden; ein neuer Baum koste mindestens 3.800,- €.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, ihn zum Rückschnitt des Baumes aufzufordern, dies sei Sache des Vermieters der Beklagten als Grundstückseigentümer.

Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
[…]


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