AG Bremen, Az.: 16 C 82/17, Urteil vom 13.07.2018
1. Der Beklagte zu 2. zahlt an die Klägerin 852,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 2. zu 84 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., welche diese selbst zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht jeweils die Klägerin oder die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren anlässlich einer Schadensregulierung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2. als Kfz- Haftpflichtversicherer eines unfallverursachenden Fahrzeugs wegen eines Verkehrsunfalls vom 12.06.2015 in Anspruch, bei dem die Klägerin als Radfahrerin verletzt wurde und eine Extensionsfraktur am linken Handgelenk sowie geringfügige weitere körperliche Beeinträchtigungen erlitt. Die vollständige Haftung des Beklagten zu 2. ist unstreitig. Die Heilbehandlungskosten wurden über die Beklagte reguliert. Ende 2016 konnte die Schadensregulierung mit Ausnahme noch streitige Rechtsverfolgungskosten im Wege einer Einigung mit Zukunftsschadensvorbehalt abgeschlossen werden.
Symbolfoto: : fizkes/BigstockDie Klägerin ist der Ansicht, dass sich ihre außergerichtliche Tätigkeit unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,6 richte und entsprechend zu erstatten sei. Die Einigungsgebühr richte sich hierbei nach einem Streitwert von 11.991,06 €. Ferner seien für eine Tätigkeit nach Erteilung des Klageauftrages in Form eines Telefonates weiteren 921,06 € angefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Bevollmächtigter sein Ermessen hinsichtlich der Gebührenforderung erneut ausüben könne, nachdem im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Regulierung erfolgte. Nunmehr sei die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit r[…]