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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa 1280/09
Urteil vom 08.02.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2009 – 10 Ca 4549/09 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin 3.195,00 € zu zahlen, wegen derer die Klägerin wegen ihrer Anmeldung zu einem berufsbegleitenden Meisterlehrgang der Friseurinnung K von dieser in Anspruch genommen wird. Hilfsweise verlangt die Klägerin Freistellung von diesem Betrag.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.
Der entsprechende Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel befindet sich auf Blatt 8 d. A.
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen.
Gegen dieses am 17.09.2009 verkündete Teilurteil, das noch andere Streitgegenstände erfasst, die nicht Gegenstand der Berufung sind, und der Klägerin am 13.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 11.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 24.11.2009 begründet.
Die Klägerin hält die entsprechende Klausel im Fortbildungsvertrag, auf die das Arbeitsgericht sich gestützt hat, für unwirksam. Zudem behauptet sie, dass sich der Beklagte entgegen dieser Klausel dazu verpflichtet habe, die Lehrgangsgebühren vorab zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2009 (Bl. 113 d. A. ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 4549/09 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.195,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Klagezustellung zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Friseurinnung K aus dem zwischen der Klägerin und der Friseurinnung abgeschlossenen Lehrgangsvertrag zur Ablegung der Meisterprüfung vom 28.07.2008 in Höhe von mindestens 3.195,00 € nebst ggf. aufgelauf[…]


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