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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachnahmesendung – Beweislast für die Bezahlung der Sendung

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AG Bielefeld
Az: 41 C 414/03
Urteil vom 19.08.2003

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin, die einen Versandhandel für Computerzubehör betreibt, am 26.07.2000 telefonisch Ware im Wert von 1638, 40 EUR. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung der Klägerin vom 27.07.2000, Nr.: 20773103, Bezug genommen.)
Die Ware wurde als Nachnahmesendung versandt und in der Zeit vom 28.07. bis 04.08.2000 an den Beklagten ausgeliefert. (Das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig.) Der Rechnungsbetrag hierfür ist streitgegenständlich.
Die Klägerin holte eine Gewerberegisterauskunft ein, um die aktuelle Anschrift des Beklagten zu ermitteln, für die sie 18, 88 EUR aufwandte.
Die Klägerin behauptet, das mit der Versendung beauftragte Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Sie gehe davon aus, dass das für den Beklagten bestimmte Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht worden sei und dementsprechend auch nicht so behandelt worden sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1638, 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2000 sowie Kosten für die Auskunft aus dem Gewerberegister in Höhe von 18, 88 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Ware per Nachnahme bezahlt zu haben. Ob er eine Quittung erhalten habe, wisse er nicht mehr. Er ist der Ansicht, dass eine Gewerberegisterauskunft nicht erforderlich war, sondern eine Einwohnermeldeamtsanfrage ausgereicht hätte.
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