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Voraussetzungen für Kinderzuschlagsanspruch

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 7 BK 1/17 – Urteil vom 23.08.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2016 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 verurteilt, dem Kläger Kinderzuschlag von September 2013 bis Juli 2014 iHv 140 EUR monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 abgewiesen worden ist.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger bezieht seit 2012 Regelaltersrente. Ab dem 01.07.2013 betrug die monatliche Rentenzahlung 849,81 EUR. Hierin enthalten war ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung iHv 57,82 EUR. Der Kläger ist Vater von einem Sohn (geb. 00.00.1989) und einer Tochter (geb. 00.00.1996). Im streitigen Zeitraum erhielt der Kläger Wohngeld iHv 207 EUR monatlich (Bescheide der Stadt L vom 01.08.2013 und vom 02.05.2014) sowie Kindergeld für beide Kinder iHv jeweils 184 EUR monatlich. Der Kläger verfügte damit über ein Gesamteinkommen iHv 1.424,81 EUR. Über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügte der Kläger nicht.

Im streitigen Zeitraum wohnte der Kläger mit seiner Tochter in einer Wohnung, für die 655,29 EUR monatlich zu zahlen waren (Grundmiete iHv 515,29 EUR, Garagenkosten iHv 40 EUR; Heizkosten iHv 50 EUR, Nebenkosten iHv 50 EUR). Für seine freiwillige Krankenversicherung bei der DAK fielen Beiträge iHv monatlich 160,84 EUR an. Die Tochter besuchte im streitigen Zeitraum die Schule.

(Symbolfoto: William Potter/Shutterstock.com)

Am 18.09.2013 beantragte der Kläger Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für seine Tochter. Mit Bescheid vom 11.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag gestützt auf § 6a Abs. 1 Nr. 4 SGB II ab. Da der Kläger Altersrentner sei, gehöre er nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sein eigener Bedarf übersteige sein anzurechnendes Einkommen, so dass kein Resteinkommen verbleibe, das zur Bedarfsdeckung der Tochter herangezogen […]


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