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Leistungen (nettolohnbezogene) und eingetragene Lohnsteuermerkmale 

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BAG
Az: 9 AZR 423/05
Urteil vom 13.06.2006

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2005 – 7 Sa 21/05 – wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Aufstockungsbetrag für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Lohnsteuerklasse IV zu berechnen und zu bezahlen, solange auf der Lohnsteuerkarte diese Lohnsteuerklasse eingetragen ist.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Aufstockungsbetrags.

Die im Jahr 1947 geborene Klägerin war in den Jahren 1963 bis 1971 und so- dann ab 1. Juli 1975 beim Finanzamt S als Bürofachkraft beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit in der VergGr. VIb BAT. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist als Regierungsdirektor bei dem Rechnungshof des beklagten Landes beschäftigt. Die Ehegatten hatten von der Möglichkeit der Lohnsteuerklassenwahl Gebrauch gemacht. Die Klägerin wurde nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, der Ehemann nach Lohnsteuerklasse III. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wählten beide Ehegatten die Lohnsteuerklasse IV. Das führte im Ergebnis zu einer insgesamt höheren monatlichen Lohnsteuerlast beider Erwerbseinkommen.

Im Januar 2002 beantragte die Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell. Die Parteien schlossen daraufhin unter dem 22. Januar 2002 auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung einen Änderungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt. Arbeitsphase war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004. Die Freistellungsphase sollte vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2007 dauern.

Das beklagte Land zahlte ab Februar 2002 bis einschließlich Dezember 2003 die Altersteilzeitvergütung unter Berücksichtigung des nach Lohnsteuerklasse IV berechneten Aufstockungsbetrags. Auf Grund eines Prüfungshinweises des […]


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