OLG Frankfurt – Az.: 20 W 289/16 – Beschluss vom 14.11.2017
Der Beschluss vom 02.10.2015 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, antragsgemäà einen Amtswiderspruch hinsichtlich des im Grundbuchblatt vermerkten Rangrücktritts der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Briefgrundschuld hinter die in Abt. III lfd. Nr. 5 eingetragene Grundschuld einzutragen.
Gründe
I.
Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes ist in Abt. I lfd. Nr. 1 Herr A eingetragen.
A hat mit Bestellungsurkunde vom 27.03.2015 die Eintragung einer Eigentümerbriefgrundschuld i.H.v. 40.000,- EUR an rangbereitester Stelle bewilligt und beantragt. In dieser Urkunde heiÃt es, es solle ein Grundschuldbrief gebildet und seitens des Grundbuchamts dem verfahrensbevollmächtigten Notar zu treuen Händen ausgehändigt werden (UR-Nr. 1/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 97 ff. d.A.). Die Eintragung der Eigentümergrundschuld erfolgte am 02.04.2015 in Abt. III lfd. Nr. 4.
Am 09.06.2015 bewilligte A eine Grundschuld ohne Brief i.H.v. 100.000,- EUR zu Gunsten der Bank1 (Beteiligte zu 2). In Ziff. 8 der notariellen Urkunde verfügte er, dass diese Grundschuld im Rang vor der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden solle, und bewilligte und beantragte diesbezüglich die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch (UR-Nr. 2/15 des Notars B, Bl. 105 ff. d.A.). Am 19.06.2015 wurde diese Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 2) in Abt. III lfd. 5 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz „Rang vor Abt. III Nr. 4“ eingetragen. Bezüglich der in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld wurde ebenfalls am 19.06.2015 der Vermerk eingetragen „Rang nach Abt. III Nr. 5“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden Bezug genommen.
Am 14.10.2015 erfolgte im Hinblick auf die in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld die Eintragung der Veränderung „Abgetreten an C“ (den Beschwerdeführer).
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Datum vom 27.03./31.03.2015 hat A die Eigentümerbriefgrundschuld über 40.000,- EUR an den Beschwerdeführer abgetreten (UR-Nrn. 3/15 und 4/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 119 ff. d.A.). Da in dieser Abtretungsurkunde das Grundbuchblatt … aufgeführt war und nicht das hier streitgegenstÃ[…]