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Stammkapitalerhöhung bei GmbH – Geschäftswert

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OLG München – Az.: 32 Wx 405/17 Kost – Beschluss vom 26.02.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2017, Az. 13 OH 2908/17, aufgehoben.

2. Der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 12.10.2016 (KReg. 2109e/16) gerichtete Antrag der Antragsstellerin vom 22.02.2017 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 12.10.2016 (KReg. …) in Höhe von 20.482,52 (17.212,20€ + 3.270,32 € Mehrwertsteuer), die dieser für die Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen der Antragstellerin stellte.

Der Antragsgegner beurkundete am 19.11.2015 unter der UR.Nr. …/2015 eine Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, in der das nominelle Stammkapital von 526.340 € durch Übernahme neuer Geschäftsanteile seitens der … GmbH um 131.585 € auf 657.925 € erhöht wurde, sowie eine Neufassung des Gesellschaftervertrags, eine Geschäftsordnung und die Zustimmung zum Abschluss eines Geschäftsführervertrags beschlossen wurde. Durch diese Beschlüsse sollte ein am gleichen Tage kurz vorher beurkundetes „Investment- and Shareholders‘ Agreement“ (UR.Nr. …/2015) in englischer Sprache (Anlage zu Bl. 31 d.A.) umgesetzt werden. In diesem verpflichtete sich die … GmbH gegenüber den anderen Gesellschaftern zur Einzahlung weiterer 14.868.415 € in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

Der Antragsgegner legte der Rechnung den Höchstgeschäftswert nach § 108 Abs. 5 GNotKG von 5.000.000 € zu Grunde, da er der Auffassung ist, dass nicht nur das Stammkapital, sondern auch die Einzahlung in die freien Rücklagen bei der Geschäftswertbestimmung zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Geschäftswert betrage nur 961.858 €‚ nämlich für den Beschluss zur Kapitalerhöhung 131.585 €‚ für den Beschluss zur Neufassung des Gesellschaftervertrags und zur Geschäftsordnung auf jeweils 30.000 € und für den Zustimmungsbeschluss zum Abschluss eines Geschäftsführervertrags auf 750.000 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 18.10.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht änderte mit Beschluss vom 18.10.2017 die Kos[…]


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