Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 26 Sa 896/10
Urteil vom 05.08.2010
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12.02.2010 – 7 Ca 389/09 – abgeändert und
a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom 22.10.2008 nicht aufgelöst worden ist;
b. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.05.2009 unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22. Oktober 2008.
Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag D.P. AG in der Fassung vom 1. April 2008 (MTV-DP AG) Anwendung. Dieser sieht unter § 34 Abs. 1 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer vor.
Die Parteien halbierten einvernehmlich im Jahr 2006 mit dem Ziel der Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin deren Arbeitszeit. Im Jahr 2008 mahnte die Beklagte die Klägerin wiederholt ab, wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz, ungebührlichen Verhaltens, verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und verspäteter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ab dem 16. September 2008 erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit. Noch am 16. September 2008 forderte die Beklagte die Klägerin schriftlich zur Arbeitsaufnahme auf. Zugleich erteilte sie ihr eine weitere Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens, welche der Klägerin am 18. September 2008 zugestellt wurde. Hierauf reagierte die Klägerin am 26. September 2008, wobei der Inhalt des Gesprächs unter den Parteien streitig ist. Am 1. Oktober 2008 begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung. Die Ärztin bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008. Der Beklagten ging die Bescheinigung am 2. Oktober 2008 zu. Die Beklagte hörte den Betriebsrat […]