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Anfängliche Mängel bei Pachtvertrag – Schadensersatz

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Schadensersatzforderung wegen anfänglicher Mängel in Pachtsache bestätigt
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 12 U 10/21) ging es um die Frage, ob die Beklagte aufgrund von anfänglichen Mängeln in einer Pachtsache Schadensersatz an die Klägerin zahlen muss. Der Streit drehte sich um einen Pachtvertrag, in dem keine Regelung bezüglich der Haftung für anfängliche Mängel enthalten war.

Direkt zum Urteil Az: 12 U 10/21 springen.

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Vertragliche Regelungen und Unterscheidung von Mängeln
Das Landgericht Kiel hatte die Beklagte bereits zur Zahlung von 61.390,11 € nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein diese Entscheidung. Es stellte klar, dass die im Pachtvertrag vereinbarten Regelungen über Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Pachtgegenstandes sich nur auf nachträgliche Mängel bezögen, die nach Übergabe des Pachtgegenstandes an die Klägerin entstanden seien.

Anfängliche Mängel, die bereits bei Übergabe vorgelegen hätten, seien hiervon zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall habe ein solcher anfänglicher Mangel vorgelegen, da die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch Wasserschäden aufgehoben worden sei.
Beweisaufnahme und Feststellung der Mängel
Das Gericht konnte aufgrund der Beweisaufnahme feststellen, dass die gebrochenen Rohrverbindungen, die für die Wasserschäden verantwortlich waren, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Die Klägerin hätte bei Übergabe des Mietobjektes auf Herstellung gemäß den anerkannten Regeln der Technik bestehen können.

Weiterhin überzeugte das Gericht, dass die Rohrverbindung nach Übergabe an die Klägerin nicht verändert worden sei, wodurch die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte.
Bestätigung der Schadensersatzforderung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Kiel. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 61.390,11 € verurteilt und muss zudem die Differenz der Kosten zwischen der Allgefahrenversicherung der Klägerin bei der X Versicherung und der Allgefahrenversicherung bei der Y Versicherung AG ab dem 01.01.2021 unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Prämiensteig[…]


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