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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenprozess – Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

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BAG, Az: 5 AZR 347/11, Urteil vom 16.05.2012
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2010 – 6 Sa 343/10 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Interesse – über die Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war vom 14. April 2008 bis zum 13. April 2009 bei der Beklagten aufgrund eines auf diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrags als Kraftfahrer in der Lebendtierabteilung beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

„Arbeitsvertrag (außertariflich)

§ 2 Tätigkeit

1.

Der Arbeitnehmer wird als Kraftfahrer eingestellt und ist mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der Geschäftsleitung bzw. der Vorgesetzten beschäftigt. Er ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zudem, während seiner Tätigkeit auf ihn zukommende Aufgaben gewissenhaft nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen der Firma zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen.

§ 3 Vergütung

Die monatliche Vergütung des Arbeitnehmers errechnet sich wie folgt:

außertarifliches Grundgehalt/Monat (brutto): 1.100,00 € Euro in Worten. Eintausendeinhundert

Weiterhin erhalten Sie eine freiwillige Leistungs – und Sorgfaltsprämie/Tag (brutto): 10,00 € wenn und soweit unfall- und schadensfrei gefahren wird und Ordnung, Sauberkeit und Fahrzeugpflege voll gewahrt werden und fehlerfreie Fahrweise, geringen Dieselverbrauch und korrektes Auftreten beim Kunden stattfindet und festgestellt wird bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen wird die Leistungsprämie widerrufen, siehe dazu auch den Sorgfaltskatalog.

freiwillige Treueprämie/Tag (brutto): 10,00 €

für jeden gefahrenen Tag über 6 Stunden Fahr-/Lenkzeit

freiwilliger Sonntagszuschlag/Tag (brutto):*** 10,00 €  (steuer- u. sv-frei)

für jeden gefahrenen Sonntag über 6 Stunden Fahr-/Lenkzeit freiwilliger Feiertagszuschlag/Tag (brutto):*** 20,00 €  (steuer- u. sv-frei)

für jeden gefahrenen Feiertag über[…]


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