Landesarbeitsgericht Mainz
Az..: 6 Sa 55/09
Urteil vom 08.05.2009
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 3 Ca 1929/07
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5.11.2008 – 3 Ca 1929/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche erstinstanzlich nach einem eingeholten Gutachten wegen Geschäftsunfähigkeit des Gekündigten für nichtig erklärt wurde.
Der 1956 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde von der Beklagten ab 01.5.1988 als Chemiker beschäftigt.
Zur Genese des Arbeitsverhältnisses wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.11.2008 – 3 Ca 1929/07 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Dem Kläger wurde am 15.05.2006 eine Kündigung zum 30.06.2007 übergeben. Eine hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 24.11.2006 persönlich zurück.
Unter dem 17.09.2007 bestellte das Amtsgericht Speyer Herrn Rechtsanwalt D. zum gesetzlichen Betreuer. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2007 mit, dass er von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Am 05.10.2007 wiederholte der Betreuer des Klägers die Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen holte ein Sachverständigengutachten zur Geschäftsfähigkeit des Klägers ein und erkannte daraufhin durch Teil-Urteil vom 05.11.2008 für Recht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 12.05.2006 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits, längstens jedoch bis 31.03.2009, als Chemiker zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stünde fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 12.05.2006 geschäftsunfähig gewesen sei; die Kündigungserklärung sei daher nicht rechtswirksam zugegangen; s[…]