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Eine Schnecke im Salat – ein entgangener Genussgewinn?

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Muss man die Restaurant-Rechnung noch bezahlen?

Amtsgericht Burgwedel
Az.: 22 C 669/85
Verkündet: am 10. April 1986

Im Namen des Volkes!
Das Amtsgericht Burgwedel auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.1986 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 21,50 nebst 4 % Zinsen auf DM 86,00 seit dem 24.10.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtgläubiger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Kläger betreiben in XY das Lokal YY. Am 4. Oktober 1985 bestellte der Beklagte bei den Klägern einen Tisch und bestellte Speisen und Getränke im Gesamtwert von DM 152,00.
Während des Essens ist im Salat, der der Ehefrau des Beklagten gereicht wurde, eine Schnecke entdeckt worden. Die Beklagten haben daraufhin ohne zu bezahlen das Lokal verlassen. Mit der Klage verlangt der Kläger den Rechnungsbetrag von DM 152,00 abzüglich eines Abschlags von DM 10,00 für den Salat, in dem sich die Schnecke befunden hat.
Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag von DM 64,50 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat und entsprechend Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen ist, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 142,00 zuzüglich 4% Zinsen ab 24.10.1985 abzüglich am 19.12.1985 anerkannter DM 64,50 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, daß er diejenigen Speisen, bei deren Verzehr die Schnecke entdeckt worden sei, nicht zu zahlen habe. Von den von ihm verzehrten Speisen und Getränken habe er lediglich 75 % zu zahlen. Denn es sei gerechtfertigt, wegen des entgangenen Genußgewinns ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 16. Januar 1986 Beweis erhoben.

Entscheidungsrunde:


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