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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Manipulationsverdachts

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Arbeitsgericht Berlin
Az.: 2 Ca 2632/08
Urteil vom 21.08.2008

Leitsatz:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Auch der dringende Verdacht einer Straftat bezogen auf geringwertige Vermögensnachteile zu Lasten des Arbeitgebers stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB).

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.852,92 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten. Die am … 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 25. April 1977 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.713,23 EUR als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. In dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin in Berlin ist ein Betriebsrat errichtet.
In der Beschäftigungsfiliale der Klägerin bestand die Arbeitsanweisung, dass sofern Mitarbeiter Leergut von zu Hause mitbringen, um dieses in der Filiale einzulösen, die Mitarbeiter das Leergut beim Betreten der Filiale dem Filialverantwortlichen vorzeigen und nach Erhalt des Pfandbons diesen abzeichnen lassen müssen. Auf diese Weise lassen sich nicht entsprechend abgezeichnete Leergutbons als Kundenbons identifizieren. Am 22. Januar 2008 war die Klägerin als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit in der Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr tätig. Um 14.45 Uhr ließ sie an der Kasse einer Kollegin – der Zeugin K. – einen Personaleinkauf abkassieren. Im Rahmen des Personaleinkaufs wurden von der Klägerin Leergutbons vorgelegt, die von der Zeugin im Kassensystem registriert wurden und damit den Wert des Personaleinkaufs entsprechend minderten. Das E-Journal über sämtliche an der Kasse der Zeugin K. am 22. Januar 2008 eingelösten Leergutbons wies um 14:45[…]


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