OLG Frankfurt – Az.: 3 U 59/17 – Beschluss vom 08.05.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.2.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-08 O 153/16 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2018 (Bl. 171 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.4.2018 (Bl. 181 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.054,33 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtverfolgung von 650,34 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.3.2018 (Bl. 171 ff. d.A.) verwiesen.
Die Stellungnahme der Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 9.4.2018 bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.
Soweit die Klägerin darin – erstmals im Berufungsverfahren – vorgebracht hat, dass die Eigentümergemeinschaft eine Anspruchsdurchsetzung im eigenen Namen verweigert habe, hat die Beklagte dies nunmehr bestritten, so dass der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann, zumal der Gesichtspunkt der Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich ausführlich diskutiert worden ist, es sich also nicht um einen neuen Aspekt handelt, zu dem nicht schon seinerzeit hätte vorgetragen werden können.
Soweit die Kl[…]