Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 623/04
Urteil vom 10.11.2005
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2004 – 5 Sa 358/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten – soweit für die Revision noch von Interesse – über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer weiteren ordentlichen Kündigung sowie über einen hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.
Der am 25. April 1943 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. August 1999 bei der Beklagten tätig. In dem schriftlichen „Geschäftsführervertrag“ vom 28. Juli/16. August 1994 ist ua. festgelegt:
– „… Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers umfasst in Abstimmung mit der Gesellschaftsversammlung alle mit dieser Position verbundenen Arbeiten.
– Der Geschäftsführer ist zur Vornahme der nachstehend bezeichneten Rechtsgeschäfts oder zur Vollmachterteilung für die Vornahme derartiger Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung befugt: Änderungen des Provisionssystemes;
– Generelle Änderung der Produktpalette und der Vertriebsstrategie;
– …
– Ausgaben über DM 5.000,– soweit diese nicht in der Jahresplanung vorgesehen sind;
– …
– Übernahme von Bürgschaften und Garantien im Wert über DM 10.000,– und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten über DM 10.000,–, …
– Abschluss von Verträgen, durch die die Gesellschaft auf mehr als ein Jahr gebunden wird oder deren Gegen- und Haftungswert im Jahr DM 10.000,– übersteigt;
– …
…
Die konkrete Zuständigkeitsbeschreibung der Tätigkeit von Herrn W erfolgt in allen Zweifelsfällen durch die Gesellschafterversammlung.“
Die Einstellung des Klägers förderte die Bundesanstalt für Arbeit mit 255.000,– DM. Der Bundesanstalt für Arbeit teilte die Beklagte mit, der Kläger weise „eindeutig eine Arbeitnehmereigenschaft“ auf und könne nur „mit Zustimmung der Geschäftsführung wichtige Entscheidungen treffen“, die „beiden Geschäftsführer übten das Direktionsrecht aus“.
Die Beklagte hatte das Vertragsverhältnis des Klägers bereits am 26. August 2002 zum 31. März 2003 gekündigt. Auf die Kündigun[…]