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Kündigung sog. „Minderleister“ – leistungsbedingte Kündigung

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Generell ist in Arbeitsverhältnissen (Dienstverträgen) lediglich ein „Bemühen“ des Arbeitsnehmers geschuldet. Im Gegensatz zu Werkverträgen, in denen ein bestimmter Erfolg/Ziel des Werkunternehmers geschuldet ist.

Eine Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers kann jedoch nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitnehmer eine „individuelle Normalarbeitsleistung“. Der Inhalt der Normalarbeitsleistung ergibt sich entweder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder aus dem vom Arbeitgeber festgelegten Leistungsanforderungen unter Berücksichtigung des persönlichen und subjektiven Leistungsvermögens des Arbeitnehmers.

Unter einer Normalarbeitsleistung eines Arbeitnehmers ist nach dem Bundesarbeitsgericht die Arbeitsleistung zu verstehen, die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nach Einarbeitung ohne gesteigerte Anstrengung erbringen kann.

Eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Minderleistungen setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung setzt zudem nach der Rechtsprechung eine vorherige Abmahnung voraus.

Ein Arbeitnehmer verstößt nicht bereits deshalb gegen seine Arbeitspflicht, wenn seine durchschnittliche Fehlerhäufigkeit bei Arbeiten die Fehlerhäufigkeit aller übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer überschreitet. Jedoch kann nach dem Bundesarbeitsgericht eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Ein Arbeitgeber muss bei einer Kündigung wegen Minderleistungen darlegen und beweisen, dass die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben. Also die bestehende Durchschnittsarbeitsleistung aller vergleichbaren Arbeitnehmer erheblich unterschreitet. Eine Minderleistung eines Arbeitsnehmers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az: 2 AZR 667/02, Urteil vom[…]


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