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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsberechnung – Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung

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LG Neuruppin – Az.: 5 O 265/15 – Urteil vom 05.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.705,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus einem Betrag von 1.303,18 € seit dem 7. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche nach dem Erbe der am … Januar 2012 verstorbenen F.

Die Erblasserin errichtete am 7. März 2011 ein Testament, in welchem sie den Beklagten zum Alleinerben einsetzte (vgl. Anlage K1). In dem Testament wird der Kläger, der einzige bekannte lebende Nachkomme der Erblasserin, nicht erwähnt. Aufgrund dieses Testaments erging am 20. August 2012 ein Erbschein des Amtsgerichts Prenzlau, welcher den Beklagten als Alleinerben auswies (vgl. Anlage K2). Zuvor hatte die Erblasserin im Zeitraum vom 15. April 2010 bis zum 4. November 2010 Beträge von insgesamt 19.040,13 € von einem Sparkassenbuch abgehoben (vgl. Anlage K3a). Für die Einzelnen Abhebungen wird auf die tabellarische Auflistung in der Klageschrift verwiesen (S. 4; Bl. 20 d.A.). Der Kläger machte in der Folgezeit gegen den damals noch minderjährigen Beklagten respektive gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend und setzte diesbezüglich eine Frist bis zum 5. Oktober 2012 zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit Schreiben vom 6. September 2012; ferner sprach er in diesem Schreiben eine unbezifferte Mahnung seiner Ansprüche aus (vgl. Anlagen K4/K5). Vom übrig gebliebenen Nachlass machte der Beklagte im weiteren Schriftverkehr im Rahmen eines erstellten Verzeichnisses nach dem Tod der Erblasserin verschiedene Positionen als Nachlassverbundingen geltend, darunter vier weiter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses aufgelaufene Monatsmieten der bisherigen Mietwohnung der Erblasserin in Höhe von 2.130,84 € sowie die Kosten für den Erbscheinantrag, die Kostenrechnung des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen und Testamentsvollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 403,82 € (vgl. Anlagen K6 bis K11). Der Beklagte zahlte dem Kläger am 12. September 2014 insgesamt den von ihm errechneten Betrag von 15.194,37 € als Pflichtteilsanspruch nebst 23,94 €[…]


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