Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 150/07
Urteil vom 14.08.2007
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.02.2007, Az. 4 Ca 2531/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie einer vorsorglich ausgesprochenen weiteren ordentlichen Kündigung.
Der am …1955 geborene und zu 60 % schwerbehinderte Kläger ist seit dem 06.06.1986 als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist ledig und keinen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Kläger ist im Bereich PKW-Bremsbelag Presserei tätig und seit 2002 an einer automatischen Presse, einer so genannten Shuttlepresse eingesetzt (Bereich FS 3.1). Die Shuttelpresse befindet sich in einem Gitterkasten, der durch eine Glastür zu begehen ist. Diese Tür lässt sich nur öffnen, wenn die Shuttlepresse energielos geschaltet ist. Beim Umrüsten der Shuttlepresse auf andere Produktionsvarianten muss aus der abgeschlossenen Produktion verbliebene Rohmasse sowohl aus den Förderschnecken als auch aus dem Drehverteiler entfernt werden. Beide Teile der Anlage müssen mithin vor dem Wechsel der Masse von alten Belagrückständen gereinigt werden. Bei der halbautomatischen Entleerung befördert die zunächst gestartete Shuttlepresse über den Drehverteiler die restliche Masse in das so genannte Pressnest. Sodann wird die Presse gestoppt, die Tür geöffnet und die Masse mittels eines ca. 50 cm langen Staubsaugerrüssels aus dem Pressnest entfernt. Danach wird die Tür wieder geschlossen, die Anlage neu gestartet und der Entleerungsvorgang wiederholt, bis sich in den zuführenden Maschinenteilen der Presse keine Reibbelagmasse der alten Qualität mehr befindet. Dieser Entleerungsvorgang muss 10 bis 15 Mal wiederholt werden.
An der Shuttlepresse ist deutlich sichtbar eine Betriebsanweisung angebracht (Bl. 108 d.GA.) Hiernach ist u.a. bei Umbau- und Rüsttätigkeiten „vor Beginn der Tätigkeit die Steuerung der Anlage auszusc[…]