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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewerbungsverfahren öffentlicher Dienst – Anspruch auf Neubescheidung

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ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 2120/17 – Urteil vom 20.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 8.292,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für die intern ausgeschriebene Stelle einer Aktionsraumbeauftragen fehlerhaft war und deshalb die Beklagte zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet ist.

Die Klägerin ist seit dem 17.8.2011 bei der Beklagten durchgehend beschäftigt. Sie übt die Tätigkeit einer Beauftragten für Chancengleichheit beim Jobcenter aus und erzielt eine Bruttovergütung von 3.891,00 Euro (EG 10).

Im zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23.8.2012 (Bl. 5 ff. d.A.) heißt es in § 1 wie folgt:

„Frau I wird ab dem 01.09.2012 in der Tätigkeit als Beauftragte für Chancengleichheit ausschließlich für das Jobcenter E auf unbestimmte Zeit eingestellt.“

Die Beklagte schrieb unter der laufenden Nummer Sa 153 intern zwei Planstellen für Aktionsraumbeauftragte im Dezernat Arbeit, Gesundheit, Soziales, Sport und Freizeit aus, die mit EG 11 TVöD bewertet sind. Hierauf bewarb sich die Klägerin unter dem 28.4.2017 innerhalb der Bewerbungsfrist.

Mit Schreiben vom 23.5.2017 wurde der Klägerin durch die Beklagte mitgeteilt, dass sie in dem Ausschreibungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne, weil sie ausschließlich für das Jobcenter eingestellt sei (Ablichtung des Schreibens Bl. 14 d.A.).

Die Klägerin hatte im Jahr 2016 mit gesonderter Klage vom 1.6.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund (Az.: 3 Ca 2183/16) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie auch bei internen Stellenausschreibungen bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigen. Zuvor war die Klägerin bei einer nur intern ausgeschriebenen Stelle nicht in den Kreis der zulässigen Bewerber einbezogen worden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 6.10.2016 entschieden, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Die Beklagte sei berechtigt, die Klägerin bei internen Stellenausschreibungen nicht zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf die beigezogene Akte 3 Ca 2183/16, dort Bl. 25 ff. d.A., ergänzend Bezug genommen.

Die zunächst eingelegte Berufung gegen die Entscheidung der 3. Kammer (3 Ca 2183/16) hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer bei Gericht am 12.6.2017 eingegangenen und der Beklagten 10.6.2017 zugestellten Klage, eine Neubescheidung i[…]


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