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Kfz-Kaskoversicherung Fahrzeugdiebstahl

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Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach
OLG Dresden – Az.: 4 U 557/18  – Urteil vom 12.04.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.03.2018 – Az.: 3 O 3243/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.630,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.410,98 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Fahrzeuges in der Nacht vom 16. auf den 17.12.2010 zu.

a)

Die Klägerin hat den von ihr zu führenden Entwendungsnachweis in erster Instanz mit Hilfe von Zeugen geführt. An den Versicherungsnehmer werden wegen der ansonsten drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes grundsätzlich keine strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweisführung gestellt. Seine Redlichkeit wird vermutet und es genügt auf der ersten Stufe der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des BGH, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lässt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 05.10.1983, IVa ZR 19/82). Dies erfordert, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das Mindestmaß ist in der Regel erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt und beweist, dass er oder eine andere zum Gebrauch befugte Person das Fahrzeug an einen bestimmten Ort zur einer bestimmten Zeit abgestellt und später nicht mehr vorgefunden hat (Brockmöller in ZfS 17, 184, 185 m.N. auf die BGH-Rechtsprechung). In erster Instanz haben sowohl die Zeugin B., die Tochter der Klägerin als auch die Zeugin M., Nachbarin der Klägerin, widerspruchsfrei und plausibel bekundet, dass das Fahrzeug am Abend vor der Tatnacht im […]


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