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Bauträgervertrag – notarielle Beurkundung bei Änderung des abgeschlossenen Vertrags

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OLG München – Az.: 27 U 1220/14 – Beschluss vom 04.07.2014

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 17.03.2014, Az.: 061 O 3987/10, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II. Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 23. Juli 2014 Stellung zu nehmen.
Gründe
Das Ersturteil entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen der Beklagten folgendes auszuführen:

1. Soweit die Berufung auf § 2 1. des notariellen Kaufvertrages (Anlage K 1) verweist, wonach aufgrund der historischen Bausubstanz und der historischen Gebäudeteile eine verbindliche diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung nicht möglich sei, betrifft dies lediglich die Herstellungsverpflichtung in Bezug auf die historische Bausubstanz und die historischen Gebäudeteile, nicht jedoch die vereinbarte Wohnfläche. Hierzu haben die Parteien gemäß Seite 6 des notariellen Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart, dass die Wohnfläche als geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ca. 60,5 qm inkl. Dachspitzboden beträgt, wobei sich die Berechnung nach der WoFlV richtet und etwaige Balkone mit der Hälfte der Grundfläche anzusetzen sind. Von einem Kauf, wie besichtigt, unabhängig von der Größe der Wohnfläche, kann daher nicht ausgegangen werden.

2. Unbehelflich ist auch der Hinweis, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Kaufpreisraten nicht vollständig bezahlt und auch nicht pünktlich bezahlt. Dieser Vortrag ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass die Unterlassung dieses Vortrages im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf Nachlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vortrag entscheidungserhebliche Rechtsfehler des Erstgerichts zu begründen vermag. Insbesondere der bereits in erster Instanz vorgebrachte, unsubstantiierte Vortrag der Beklagten, sie habe die verspätete[…]


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