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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers

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Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund.
Die vielerorts verbreitete Ansicht, man könne einen erkrankten Arbeitnehmer nicht kündigen, ist falsch.
Eine Erkrankung eines Arbeitsnehmers rechtfertigt jedoch nur dann eine personenbedingte Kündigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen beim Arbeitgeber führt und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für ihn nicht mehr hinnehmbar ist.
Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Kündigung nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann (z.B. Umsetzung des Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz oder Umbau des Arbeitsplatzes).
Hierbei ist das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen.
Nach § 1 KSchG ist die krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Einebestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz geht auch dann einer krankheitsbedingten Kündigung vor, wenn die Beschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfolgen kann. Das dabei andere Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatztausches möglicherweise umgesetzt werden müssen, ist ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die Tatsache, dass die Maßnahmen zu einer Verringerung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des erkrankten Arbeitnehmers führen.
Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird in 3 Stufen geprüft:
1. Negative Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer
2. Aufgrund der negativen Gesundheitsprognose muss die Besorgnis bestehen, dass es zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers kommen wird (bzw. es bereits zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers gekommen ist)
3. Umfassende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers. Die festgestellten Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitsgebers können von diesem billigerweise nicht mehr hingenommen werden.
1. negative Gesundh[…]


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