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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entlastungen (kindbedingte) für berufstätige Eheleute in sog. Anlassfällen

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 87/99
Urteil vom 03.07.2002
Vorinstanz: FG Münster – Az.: II 5109/88 E – Urteil vom 30.05.1990

Leitsatz:
Ordnet das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in einer Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als Fachärztin derselben Fachrichtungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben drei Kinder, die im Streitjahr ein, drei und vier Jahre alt waren. Für die Betreuung ihrer Kinder entstanden ihnen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 19.792 DM.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) eine Anerkennung der Kinderbetreuungskosten abgelehnt hatte, begehrten die Kläger mit der Klage den hälftigen Betrag in Höhe von 9 896 DM als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klage, mit der die Kläger vorbrachten, sie würden gegenüber nichtverheirateten Personen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kindern benachteiligt, blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. März 1991 III B 517/90 –unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. März 1991 III R 97/89 (BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578)– als unbegründet zurück.

Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 980/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) die Entscheidung des BFH aufgehoben. Es führte u.a. aus, der Beschluss des BFH und die finanzgerichtliche Vorentscheidung verletzten die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG)[…]


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