BGH, Az.: III ZR 112/88, Urteil vom 30.11.1989
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der im November 1983 zusammengebrochenen Firma I.-Holding-AG. Der Beklagte war mit seinen Sozien für die Gemeinschuldnerin seit deren Gründung im Jahre 1975 als Rechtsanwalt und Notar tätig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen in der Zeit von 1979 bis 1982. Die Sozien des Beklagten hatten die Kapitalerhöhungsbeschlüsse beurkundet; der Beklagte hatte diese entworfen und durch Einholung der erforderlichen Unterlagen, wie Vollmachten für die Hauptversammlungen, Zeichnungsscheine, Bankbestätigungen und Handelsregisteranmeldungen, vorbereitet. Dabei stand der Beklagte in mündlichem, fernmündlichem, schriftlichem und fernschriftlichem Kontakt zu den Mitgliedern des damaligen Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gemeinschuldnerin.
Nach der Konkurseröffnung leitete die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden und mehrere andere Personen ein, darunter auch den Beklagten. Die gegen den Beklagten gerichteten Ermittlungen betreffen den Straftatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG. Es geht um die Frage, ob die Kapitalerhöhungen der Gemeinschuldnerin wahrheitswidrig als Barkapitalerhöhungen bezeichnet worden sind, obwohl möglicherweise tatsächlich nur Sacheinlagen geleistet worden waren, und ob der Beklagte zu etwaigen falschen Angaben Beihilfe geleistet hat. Aufgrund richterlicher Anordnung wurden am 7. Mai 1984 die Büroräume des Beklagten und seiner Sozien durchsucht. Dabei wurden insgesamt 56 Ordner mit Anwalts- und Notarakten des Beklagten und seiner Sozien beschlagnahmt, die das Berater- und Betreuerverhältnis mit der Gemeinschuldnerin betreffen.
Auf Antrag der Rechtsanwälte P., V. und W. als Vertreter einer durch den Konkurs geschädigten Firmengruppe stellte die Staatsanwaltschaft diesen in Aussicht, ihnen Einsicht in die beschlagnahmten Akten zu gewähren. Eine ähnliche Entschließung erging zugunsten des Klägers, dem die Akteneinsicht über das Amtsgericht – Konkursgericht – M. gewährt werden sollte. Noch vor Durchführung der Akteneinsicht wurden jedoch beide Verfügungen durch Beschluß des 2. Stra[…]