Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 153/18 – Urteil vom 11.07.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 279/13, unter Aufrechterhaltung des Ausspruches zur Feststellungsklage gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.835,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte … in …, …, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von 2.527,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 44 % und die Beklagten 56 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 18.08.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
(Symbolfoto: JC_STOCKER/Shutterstock.com)Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Beklagten im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 46.006,08 € nebst Zinsen zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.210,62 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat seiner Entscheidung eine volle Haftung der Beklagten zugrunde gelegt und hat dem Kläger auf die von ihm geltend gemachten Sachschäden einen Betrag in Höhe von 3.458,29 € zugesprochen. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen einschließlich der Folgeschäden hat das Landge[…]