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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätete Höhergruppierung – Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitglieds

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 51/19 – Urteil vom 03.12.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2019 – Az: 2 Ca 1803/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Nachzahlungsansprüche des Klägers wegen verspäteter Höhergruppierung.

Der Kläger ist Zivilangestellter mit langjähriger Betriebszugehörigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (Bund) Anwendung. Der Kläger ist seit 2012 freigestelltes (Bezirks-) Personalratsmitglied.

Die Beklagte schrieb am 28. Juli 2014 einen Dienstposten der Entgeltgruppe 9a Teil I TVEntgO (Bund) aus („Kfz-/GeräteBearb, ID 30471905“; Anl. zur Klageschrift, Bl. 5 ff.). Der bis dahin nach der Entgeltgruppe 6 eingruppierte Kläger bewarb sich (Anl. zur Klageschrift, Bl. 8 f.). Er war im Auswahlverfahren Bestgeeigneter. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 nahm die Beklagte die Ausschreibung zurück.

Am 12. Juni 2015 schrieb die Beklagte den Dienstposten erneut aus (Anl. zur Klageschrift, Bl. 10 f.). Der Kläger bewarb sich wieder (Anl. zur Klageschrift, Bl. 12 f.). Er stand im September 2015 als Bestgeeigneter dieses zweiten Auswahlverfahrens fest. Mit Schreiben vom 26. April 2016 berichtete das Bundeswehrdienstleistungszentrum M. (BwDLZ M.) dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) den Auswahlvorgang (Anl. B2, Bl. 64). Das BAPersBw billigte mit Schreiben vom 08. Juni 2016 die Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9a im Wege der Nachzeichnung und bat um unverzügliche Umsetzung der Maßnahme (Anl. B3, Bl. 65 dA.).

Zur tatsächlichen Dienstpostenbesetzung leitete die örtliche Personaldienststelle sodann das Beteiligungsverfahren für die zweitbeste Bewerberin ein (Frau H.). Hier trug die Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Bedenken vor (Anl. B4, Bl. 66). Dies meldete das BwDLZ M. am 11. August 2016 dem BAPersBw und bat zugleich um Mitteilung, ob der Kläger eine Erprobungszeit ableisten müsse (Bl. 67). Das BAPersBw bat am 23. August 2016 um erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens, Überarbeitung der Vordrucke und Mitteilung des Votums der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten des BWDLZ M.. Zu der Erprobungszeit wies es auf das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 12. März 2002 – D I 3 – 212 152/12 Abschnitt I Nr. 3 hin, wonach bei Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung und bei vergleichbaren […]


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